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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Heyer Aerotech GmbH

Grundlage einer dauernden und bleibenden Geschäftsverbindung sind Zusammenarbeit und gegenseitiges Vertrauen. Unsere nachfolgenden Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufs- und Liefer-bedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennt die Heyer Aerotech GmbH nicht an, es sei denn, die Heyer Aerotech GmbH hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn die Heyer Aerotech GmbH in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung vorbehaltlos ausführen. Unternehmer i.S.d. Verkaufs- und Lieferbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln.

§ 1 Angebot, Angebotsunterlagen

  1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Ein Auftrag kommt nur nach entsprechender Auftragsbestätigung durch die Heyer Aerotech GmbH zustande.
  2. Spezifikationen und Qualitäten beziehen sich auf den technischen Stand bei Abschluss des Vertrages. Die Heyer Aerotech GmbH ist berechtigt, Spezifikationen oder Qualitäten zu ändern oder von diesen abzuweichen, soweit die Änderung oder Abweichung nicht grundlegend und für den Kunden zumutbar ist.
  3. An Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behält sich die Heyer Aerotech GmbH Eigentums und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde einer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

§ 2 Preise

  1. Unsere Preise sind Nettopreise in EURO ab Werk und verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuer ist gesondert ausgewiesen. Liefer-, Transport-, Porto, Versicherungs- und Verpackungskosten werden gesondert berechnet und ausgewiesen.
  2. Die Heyer Aerotech GmbH behält sich das Recht vor, die Preise bei Verträgen mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als vier Monaten entsprechend den nach Abschluss des Vertrages eingetretenen Kostenänderungen, insbesondere aufgrund von Änderungen der Fracht-, Versand- und Versandnebenkosten sowie von Materialpreiserhöhungen zu erhöhen. In gleicher Weise und im gleichen Umfang sind wir bei Vorliegen von Kostensenkungen verpflichtet, den Preis herabzusetzen.
  3. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs.
  4. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.

§ 3 Rücktritt

  1. Die Heyer Aerotech GmbH ist berechtigt von dem Vertrag zurückzutreten, wenn – aufgrund eines von uns nicht zu vertretenden Umstandes ein eigener Einkauf des Kaufgegenstandes oder Teilen hiervon nicht vertragsgemäß möglich ist oder- der Kunde trotz Mahnung nicht leistet
  2. Die Heyer Aerotech GmbH wird den Kunden unverzüglich von der Nichterfüllung informieren und unverzüglich erhaltene Gegenleistungen an den Kunden erstatten.

§ 4 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte

Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 5 Lieferung/Gefahrübergang

  1. Lieferung erfolgt nur, sofern sie gesondert vereinbart ist. Alle Lieferungen erfolgen insoweit frei Bordsteinkante.
  2. Bei Lieferung, spätestens jedoch vor dem Einbau/Verarbeitung, ist unsere Ware nochmals zu prüfen.
  3. Sofern der Kunde es wünscht, wird die Lieferung durch eine Transportversicherung abgesichert; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde.
  4. Die Heyer Aerotech GmbH ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, soweit dies dem Kunden zumutbar ist.
  5. Wird die Ware auf Wunsch des Kunden an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Kunden, spätestens mit Verlassen des Lagers / Werks die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Kunden über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.

§ 6 Liefertermin

  1. Liefertermine sind ausschließlich unverbindliche Angaben.
  2. Liefertermine setzen die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden, insbesondere die Abklärung aller technischen Fragen sowie den Eingang aller erforderlicher Unterlagen (Genehmigungen, Freigaben, Pläne, Zeichnungen etc.), die vom Kunden beschafft werden müssen, voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
  3. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist die Heyer Aerotech GmbH berechtigt, den uns hierdurch entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Dem Kunden bleibt seinerseits vorbehalten nachzuweisen, dass ein Schaden in der verlangten Höhe überhaupt nicht oder zumindest wesentlich niedriger entstanden ist.
  4. Sofern die Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug gerät.
  5. Die Heyer Aerotech GmbH haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrundeliegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinn von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist. Die Heyer Aerotech GmbH haftet auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs der Käufer berechtigt ist geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.
  6. Die Heyer Aerotech GmbH haftet ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungs-gehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
  7. Die Heyer Aerotech GmbH haftet auch dann nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadens-ersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
  8. Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Kunden wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt.

§ 7 Gewährleistung und Mängelrüge

  1. Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rüge-obliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Transportschäden sind unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Handelsüblicher Bruch und Schwund können nicht beanstandet werden.
  2. Stellt der Kunde einen Mangel fest, darf er den Kaufgegenstand nicht bearbeiten, verkaufen etc., bis eine Beweissicherung oder ein gerichtliches Beweissicherungsverfahren durchgeführt oder eine einvernehmliche Regelung getroffen wurde.
  3. Soweit der gelieferte Gegenstand nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat oder er sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte oder die Verwendung allgemein eignet oder er nicht die Eigenschaften, die der Kunde nach unseren öffentlichen Äußerungen erwarten konnte, hat, so ist die Heyer Aerotech GmbH zur Nacherfüllung verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn die Heyer Aerotech GmbH aufgrund der gesetzlichen Regelungen zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt ist.
  4. Der Kunde hat zunächst die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. Die Heyer Aerotech GmbH ist jedoch berechtigt, die vom Kunden gewählte Art der Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Kunden bleibt. Während der Nacherfüllung sind die Herabsetzung des Kaufpreises oder der Rücktritt vom Vertrag durch den Kunden ausgeschlossen. Eine Nachbesserung gilt mit dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder hat die Heyer Aerotech GmbH die Nacherfüllung insgesamt verweigert, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären.
  5. Schadensersatzansprüche zu den nachfolgenden Bedingungen wegen des Mangels kann der Kunde erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder die Heyer Aerotech GmbH die Nacherfüllung verweigert hat. Das Recht des Kunden zur Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen bleibt davon unberührt.
  6. Die Heyer Aerotech GmbH haftet unbeschadet vorstehender Regelungen und der nachfolgenden Haftungsbeschränkungen uneingeschränkt für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden, sowie für alle Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist unserer gesetzlichen Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit die Heyer Aerotech GmbH bezüglich der Ware oder Teile derselben eine Beschaffenheitsgarantie abgegeben hat, haftet die Heyer Aerotech GmbH auch im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haftet die Heyer Aerotech GmbH allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheitsgarantie erfasst ist.
  7. Die Heyer Aerotech GmbH haftet wegen einer fahrlässigen Pflichtverletzung im Übrigen nur, soweit die Schäden in typischer Weise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind, wobei unsere Haftung auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt ist.
  8. Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
  9. Die Gewährleistungsfrist für Mängelansprüche bei gebrauchten Sachen beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang und 24 Monate für neue Sachen. Soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Absatz 1 BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634a Absatz 1 BGB (Baumängel) längere Fristen zwingend vorschreibt, gelten diese Fristen.
  10. Für Schadensersatzansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders beruhen, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.

§ 8 Gesamthaftung

  1. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 9 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsab-schluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
  2. Die Begrenzung nach Absatz 1 gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens, statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
  3. Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder im Falle des Vorliegens einer Garantie oder der Übernahme einer Beschaffungsgarantie.
  4. Schadenersatzansprüche für die Haftung nach den zwingenden Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.

§ 9 Verlängerter Eigentumsvorbehalt

  1. Die Heyer Aerotech GmbH behält sich das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen (Kaufpreis, Transportvergütung, Verzugszinsen, sonstiger Verzugsschaden, etc.) aus der bestehenden Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die Heyer Aerotech GmbH berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen und zu diesem Zweck den Betrieb des Kunden zu betreten. Der Kunde genehmigt dies hiermit. Dies stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar, es sei denn, die Heyer Aerotech GmbH hätte dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Kaufsache durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag vor. Die Heyer Aerotech GmbH ist nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verkaufserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden abzüglich angemessener Verwertungskosten anzurechnen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag.
  2. Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Lagerungs-, Wartungs- und/oder Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
  3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich in Textform zu benachrichtigen, damit die Heyer Aerotech GmbH Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
  4. Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich USt.) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Die Heyer Aerotech GmbH nimmt die Abtretung hiermit an. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Die Heyer Aerotech GmbH verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens oder Durchführung eines außergerichtlichen Einigungsverfahrens mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung (305 I Nr. 1 InsO) gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, kann die Heyer Aerotech GmbH verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
  5. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt die Heyer Aerotech GmbH das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag einschließlich USt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
  6. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag einschließlich USt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum unentgeltlich für uns.
  7. Der Kunde tritt uns auch die Forderungen gegen den Dritten ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. Die Heyer Aerotech GmbH nimmt die Abtretung an.
  8. Wird Vorbehaltsware vom Kunden als wesentlicher Bestandteil in das eigene Grundstück eingebaut, so tritt dieser schon jetzt die aus der gewerbsmäßigen Veräußerung des Grundstückes oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und im Rang vor dem Rest ab. Die Heyer Aerotech GmbH nimmt die Abtretung an.

§ 10 Bundesdatenschutzgesetz, EU-Datenschutz-Grundverordnung

Die Heyer Aerotech GmbH erhebt, verarbeitet und nutzt die Kundendaten nach den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes und der EU-Datenschutz-Grundverordnung. Die für die Geschäftsabwicklung notwendigen Daten werden gespeichert und für die Auftragsabwicklung im erforderlichen Umfang an von uns beauftragte Lieferanten und Dienstleister weitergegeben.

§ 11 Gerichtsstand, Erfüllungsort, Recht

  1. Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrecht (CISG).
  2. Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag; wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Geschäfts- / Wohnsitzgericht zu verklagen.
  3. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.

Stand: Oktober 2018

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